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Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen - AVB (Fassung 2013)


§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten) und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

1.3 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erbringen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse oder Bedenken entgegenstehen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt.

1.4 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.

1.5 Bei Leistungen, die die Ausschreibung, die Vergabe oder die Bauüberwachung betreffen, müssen sich der Auftragnehmer und seine dafür verantwortlichen Mitarbeiter - auf Verlangen des Auftraggebers - auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß dem Verpflichtungsgesetz i. V. m. dem Strafgesetzbuch verpflichten lassen.

Der Einsatz anderer Mitarbeiter als die Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese Mitarbeiter unverzüglich zu benennen.


§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und fachlich Beteiligten

2.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

2.3 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.


§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen den Auftraggeber ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nummer 2.2 bleibt unberührt.


§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme durch die Prüfungsbehörde für abgeschlossen erklärt ist.


§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen oder digitale Datenträger - dem Auftraggeber zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.


§ 6 Urheberrecht

6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.2 bis 6.5.

Als Werke der Baukunst i. S. des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.

Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftraggebers nicht entgegen.

6.2 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.

6.3 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der Unterlagen oder des ausgeführten Werks zu Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen i. S. von § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragnehmers zurücktreten muss. In den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

6.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungsinteressen bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden.

6.5 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach 6.2 bis 6.4 im Rahmen des § 34 Urheberrechtsgesetzes auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

6.6 Liegen die Voraussetzungen von 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden.

Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.


§ 7 Zahlungen, Honorarabrechnung

7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.

7.2 Nach Abnahme sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers (Schlussabnahme, vgl. § 9.2) kann das Honorar für diese Leistungen abgerechnet werden (Honorarschlussrechnung).

7.3 Ist für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 eine Teilabnahme (vgl. § 9.3) erfolgt, kann der Auftragnehmer für diese Leistungen eine Teilhonorarschlussrechnung stellen.

7.4 Werden Honorare für Grundleistungen und zugleich Honorare für Besondere Leistungen vergütet, ist für alle Leistungen eine einheitliche Honorarschlussrechnung zu übergeben.

7.5 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen ggf. der Rechnungsprüfung durch die Prüfungsbehörde. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung ungerechtfertigt gezahlter Beträge in Anspruch genommen wird.

Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.


§ 8 Kündigung

8.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung den Vertrag jederzeit ohne Grund, wie auch aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftraggebers nicht entgegen.

8.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

8.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

8.4 Wird ohne Grund, oder aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB.

Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten, vertraglichen Leistungen werden für
- die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 *) auf 40 v.H.,
- die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 *) sowie der örtlichen Bauüberwachung i.S. der Anlagen 12 Nr. 12.1 und 13 Nr. 13.1 HOAI auf 60 v.H.
der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände von einer Vertragspartei nachgewiesen.

8.5 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten.

8.6 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

8.7 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.

8.8 Etwaige Rücktrittsrechte der Vertragsparteien nach BGB bleiben unberührt.


§ 9 Haftung, Abnahme und Verjährung

9.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche und die Verjährung dieser Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche (Schluss-)Abnahme statt. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen.

9.3 Auf Verlangen des Auftragnehmers werden die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gesondert förmlich abgenommen (Teilabnahme).


§ 10 Haftpflichtversicherung

10.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

10.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

10.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen.


§ 11 Arbeitsgemeinschaft

11.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

11.2 Für die Erfüllungen der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

11.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.


§ 12 Erfüllungsort und Streitigkeiten

12.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

12.2 Soweit die Voraussetzungen nach § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.


§ 13 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.


§ 14 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.